§ 43 IfSG schreibt die Belehrung über die Vorbeugung von Infektionskrankheiten für alle Beschäftigten, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, vor.
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet bestimmte Personen, die einer Tätigkeit im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe nachgehen wollen, sich vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit persönlich beim Gesundheitsamt vorzustellen. Die mündliche sowie schriftliche Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz umfasst die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Teilnehmer beim Gesundheitsamt, dass er frei von gesundheitlichen Hinderungsgründen für die Tätigkeit ist. Im Anschluss daran erhält er eine Teilnahme-Bescheinigung über die Belehrung. Diese Bescheinigung darf bei erstmaligem Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein. Neben der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt sind die Lebensmittelbetriebe verpflichtet bei Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle zwei Jahre eine Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz durchzuführen und diese im Gesundheitszeugnis zu vermerken.
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz gemäß §43
Die Schulungs-DVD "Das Infektionsschutzgesetz für die Lebensmittelindustrie, Gemeinschaftsverpflegung, Gastronomie und das Handwerk" vermittelt das gesamte gesetzlich geforderte Wissen zum Infektionsschutz im Lebensmittelbereich mit vielen praktischen Beispielen. Due Erst- und Folgebelehrung ist damit keine "trockene" Pflicht-Veranstaltung mehr. Inhalt und Darstellung sind so angelegt, dass die Schulungsteilnehmer die Vorschriften schnell verstehen und diese in der täglichen Praxis im Umgang mit Lebensmitteln umsetzen. Das Booklet enthält zusätzliche Informationen zur Unterstützung der Belehrungen gemäß Infektionsschutzgesetz, z. B. "Steckbriefe" der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger.
Die Inhalte umfassen: